
Abschnitt 7.2
Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (DGUV Regel 113-004)
Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (DGUV Regel 113-004)
Abschnitt 7.2 – 7.2 Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen
Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen außer Betrieb zu setzen und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Auslösen zu sichern.