DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen v...

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Abschnitt 5.53
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Titel: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 113-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.53 – 5.53 Beschicken

Der Unternehmer hat bei der Beschickung von Brennräumen sicherzustellen, daß nicht mehr als die maximal zulässige Masse an Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff pro Zeiteinheit in den Brennraum eingebracht wird. Er hat sicherzustellen, daß keine Anhäufung von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff über die maximal zulässige Masse hinaus im Brennraum stattfindet.

Siehe auch Abschnitt 5.4.