
Abschnitt 5.52
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 5.52 – H. Besondere Bestimmungen für Verbrennungsanlagen
5.52 Betrieb von Verbrennungsanlagen
Brennräume von Verbrennungsanlagen müssen "unter Sicherheit" betrieben werden.