
Abschnitt 5.48
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 5.48 – 5.48 Überdecken von Sprengladungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen soweit erforderlich, zur Verminderung von Splitter- und Sprengstückwirkung sachgemäß überdeckt werden.