DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen v...

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Abschnitt 5.48, 5.48 Überdecken von Sprengladungen
Abschnitt 5.48
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Titel: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 113-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.48 – 5.48 Überdecken von Sprengladungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen soweit erforderlich, zur Verminderung von Splitter- und Sprengstückwirkung sachgemäß überdeckt werden.