DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen v...

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Abschnitt 5.42, 5.42 Verhalten auf Sprengplätzen
Abschnitt 5.42
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Titel: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 113-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.42 – 5.42 Verhalten auf Sprengplätzen

5.42.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die im Gefahrbereich gelegenen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr gesperrt und vor Beginn der Sprengarbeiten deutlich erkennbare Warnzeichen angebracht werden.

Warnzeichen sind z.B. rote Absperrfahnen; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 35 der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).

5.42.2

Die Versicherten haben sich auf Sprengplätzen nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46) zu verhalten.