
Abschnitt 5.34.3
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 5.34.3 – 5.34.3 Abbrennen in langen Bahnen
In langen Bahnen dürfen Explosivstoffe nur dann abgebrannt werden, wenn sich der Abbrand selbständig durch die ganze Bahn fortpflanzt. Als Anhalt für die Höchstmassen an Explosivstoffen und für die Abmessungen der Bahn dienen die Angaben in Anhang 3.