DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen v...

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Abschnitt 5.16, 5.16 Instabile Explosivstoffe
Abschnitt 5.16
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Titel: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 113-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.16 – 5.16 Instabile Explosivstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Selbstentzündung neigende Explosivstoffe nach ihrer Delaborierung unverzüglich vernichtet werden. Er hat dafür zu sorgen, daß mit derartigen Explosivstoffen behaftete Bauteile oder Materialien von diesen befreit oder vernichtet werden.