
Abschnitt 5.9
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 5.9 – 5.9 Bewertung von Arbeitsgängen
Der Unternehmer hat Zerlege- oder Vernichtearbeiten in Arbeitsgänge mit gefährlicher oder nicht gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe einzuteilen. Als Beurteilungsgrundlage dafür hat er insbesondere technische Unterlagen, Herstellerdokumentationen, Probezerlegungen oder -vernichtungen heranzuziehen.
Siehe auch Abschnitte 5.22, 5.23 und 5.29.