DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen v...

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Abschnitt 5.9, 5.9 Bewertung von Arbeitsgängen
Abschnitt 5.9
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Titel: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 113-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.9 – 5.9 Bewertung von Arbeitsgängen

Der Unternehmer hat Zerlege- oder Vernichtearbeiten in Arbeitsgänge mit gefährlicher oder nicht gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe einzuteilen. Als Beurteilungsgrundlage dafür hat er insbesondere technische Unterlagen, Herstellerdokumentationen, Probezerlegungen oder -vernichtungen heranzuziehen.

Siehe auch Abschnitte 5.22, 5.23 und 5.29.