
Abschnitt 4.10.3
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 4.10.3 – 4.10.3 Absaugeinrichtungen
Bereiche, in denen Explosivstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind.
In der Regel werden Explosivstoffstäube und -sublimat naß abgeschieden.