
Abschnitt 4.9.5
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 4.9.5 – 4.9.5 Brandstelle
Die Brandstelle muß eben sein und aus unbrennbaren Stoffen bestehen. Sie muß so eingerichtet sein, daß sich keine Explosivstoffe im Untergrund ansammeln können. Eine Brandübertragung auf die Umgebung muß ausgeschlossen sein.
Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. Drahtkäfige oder ausreichender Sicherheitsabstand sein.