
Abschnitt 4.9.3
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 4.9.3 – 4.9.3 Notrufeinrichtungen
Es muß eine zuverlässige und schnelle Verständigungsmöglichkeit zwischen Anlagen zum Vernichten einerseits und der Betriebsleitung, Feuerwehr, Rettungsstelle andererseits vorhanden sein.
Dies wird z.B. erreicht durch Telefon, Wechselsprechanlagen auf Vernichteplätzen.