
Abschnitt 4.7
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 4.7 – 4.7 Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden und den Explosivstoffen angepaßt sein.
Siehe §§ 26 und 84 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Für wiedergewonnene aufgeschmolzene Explosivstoffe siehe § 14 der UVV "Munition" (VBG 55m).