
Abschnitt 5.59
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) (bisher: BGR 114)
Abschnitt 5.59 – 5.59 Verwenden von Pumpen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Fördern von explosionsfähigen Schmelzen, Lösungen oder Suspensionen nur solche Pumpen eingesetzt werden, in denen eine gefährliche Beanspruchung des Stoffes verhindert wird.