
Abschnitt 4.1
Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Abschnitt 4.1 – 4 Brauchbarkeitsnachweis
4.1 Allgemeines
Treppen bei Bauarbeiten müssen so beschaffen sein, daß sie die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Lasten aufnehmen und sicher in den tragfähigen Untergrund ableiten können.