
Abschnitt 11
Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Abschnitt 11 – 11 Kennzeichnung
Serienmäßig hergestellte Treppen müssen vom Hersteller mit Herstellerkennzeichen und Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet sein.