DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bish...

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Abschnitt 7.6, 7.6 Lastkombinationen
Abschnitt 7.6
Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Titel: Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-002
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.6 – 7.6 Lastkombinationen

Die Gesamtkonstruktion ist für folgende Lastkombinationen zu untersuchen:

  • Lastkombination A: Arbeitsbetrieb

    • Eigenlast der Treppenkonstruktion nach Normen der Reihe DIN 1055 "Lastannahmen".

    • Verkehrslast nach Abschnitt 7.3.

      Windlast mit dem Staudruck ϕ2 = 0,2 kN/m2 nach der zweiten Zeile der Tabelle 3 DIN 4420-1

      oder

    • waagerecht wirkende Ersatzlast nach Abschnitt 7.5.

Der ungünstigere Lastfall ist maßgebend.

Für Treppen ohne Windbelastung, die zum Beispiel im Inneren von Gebäuden aufgebaut werden, siehe Abschnitt 7.5.1.

  • Lastkombination B: größte Windlast

    • Eigenlast der Treppenkonstruktion nach Normen der Reihe DIN 1055 "Lastannahmen"

    • Windlast nach der ersten Zeile der Tabelle 3 DIN 4420-1.