DGUV Regel 110-004 - Branche Backbetriebe (DGUV Regel 110-004)

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Abschnitt 3.8, 3.8 Massenverarbeitung (Feingebäck)
Abschnitt 3.8
Branche Backbetriebe (DGUV Regel 110-004)
Titel: Branche Backbetriebe (DGUV Regel 110-004)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 110-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.8 – 3.8 Massenverarbeitung (Feingebäck)

Die manuelle Verarbeitung von Massen erfolgt beispielsweise mittels Spritzbeutel, während zur maschinellen Verarbeitung Dressier-, Spritzgebäckform-, bzw. Portioniermaschinen eingesetzt werden.

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Abb. 24
Arbeiten an einer Dressiermaschine zur Herstellung von Kleingebäck

string Gefährdungen

Gefährdungen bestehen durch Quetsch- und Scherstellen an Zuführwalzen und -schnecken und bei Bewegungen des Dressier- bzw. Spritzkopfes oder der Transporteinrichtung.

string Maßnahmen

Der Zugriff zu den Quetsch- und Scherstellen an Zuführwalzen und -schnecken ist von oben her verhindert, z. B. durch einen ausreichend großen Trichter oder ein verriegeltes Schutzgitter.

Das Eingreifen in den Einfülltrichter, z. B. zum Ankratzen, Einölen und Reinigen ist nur bei abgeschalteter Maschine zulässig.

Sie beachten die Hinweise des Herstellers und weisen regelmäßig Ihre Beschäftigten darauf hin, dass ein Zugang zum Einfülltrichter nur nach dem Abschalten der Maschine zulässig ist.

Sie unterweisen Ihre Beschäftigten darüber, dass beim Betreiben von Dressiermaschinen insbesondere durch die Hub- und Senkbewegungen sowie die Rotation der Dosierköpfe Verletzungsgefahren bestehen. Je nach Funktionsprinzip der Maschine und Produktart ist ein Zugriff zu den Gefahrstellen nicht vollständig verhindert. Es ist dann besondere Aufmerksamkeit bei der Bestückung und Entnahme der Bleche erforderlich.