Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
(bisher: BGR 107)
(bisher ZH 1/19)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Druck und Papierverarbeitung"
Stand der Vorschrift: April 1990
Vorbemerkung
Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung, die Aufstellung und den Betrieb von Durchlauftrocknern unterschiedlicher Bauarten für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen sind in verschiedenen Vorschriften und Sicherheitsregeln enthalten. Um Herstellern und Betreibern von Durchlauftrocknern die Einhaltung aller erforderlichen Bestimmungen zu erleichtern, sind in diesen Sicherheitsregeln alle Bestimmungen für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen zusammengefaßt.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Bau und Ausrüstung | 4 |
Gemeinsame Bestimmungen | 4.1 |
Besondere Bestimmungen für Lösemitteldurchlauftrockner | 4.2 |
Besondere Bestimmungen für IR-Lösemitteldurchlauftrockner | 4.3 |
Besondere Bestimmungen für Polymerisationsdurchlauftrockner | 4.4 |
Besondere Bestimmungen für UV-Polymerisationsdurchlauftrockner | 4.5 |
Besondere Bestimmungen für ESH-Polymerisationsdurchlauftrockner | 4.6 |
Betrieb | 5 |
Gemeinsame Bestimmungen | 5.1 |
Besondere Bestimmungen für Lösemitteldurchlauftrockner | 5.2 |
Besondere Bestimmungen für Polymerisationsdurchlauftrockner | 5.3 |
Besondere Bestimmungen für UV-Polymerisationsdurchlauftrockner | 5.4 |
Besondere Bestimmungen für ESH-Polymerisationsdurchlauftrockner | 5.5 |
Prüfung | 6 |
Gemeinsame Bestimmungen | 6.1 |
Besondere Bestimmungen für Lösemitteldurchlauftrockner | 6.2 |
Besondere Bestimmungen für Polymerisationsdurchlauftrockner | 6.3 |
Zeitpunkt der Anwendung | 7 |
Berechnungsgrundlagen für Lösemitteldurchlauftrockner | Anhang 1 |
Anordnung der Meßstellen von Gaswarneinrichtungen | Anhang 2 |
Empfohlene Grenzwerte für die UV-Bestrahlung | Anhang 3 |
Röntgenverordnung (Auszug) | Anhang 4 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 5 |