DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2114)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 3.3, 3.3 Prüfungen
Abschnitt 3.3
Waldarbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2114)
Titel: Waldarbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2114)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.3 – 3.3 Prüfungen

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen zu ermitteln.

Beispiele für zu prüfende Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge) sind in Anhang 4 aufgeführt.