Abschnitt 3.3 - 3.3 Prüfungen
Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen zu ermitteln.
Beispiele für zu prüfende Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge) sind in Anhang 4 aufgeführt.