
Arbeiten an Telekommunikationslinien (bisher: BGR/GUV-R 2111)
Abschnitt 5.5 – 5.5 Elektrische Freileitungen
Bei Arbeiten auf Masten der Stromversorgungsunternehmen, auf Hausdächern mit Freileitungen und in der Nähe von Freileitungen bestehen Gefahren durch den elektrischen Strom. Nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) dürfen ohne besondere Maßnahmen die zulässige Annäherung nicht unterschritten werden.
Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln ist zu berücksichtigen.
Nennspannung (Volt) | Schutzabstand (Meter) bei nichtelektrotechnischen Arbeiten | Schutzabstand (Meter) bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis 1000 V | 1,0 | 0,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 kV bis 30 kV | 3,0 | 1,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 30 kV bis 110 kV | 3,0 | 2,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 110 kV bis 220 kV | 4,0 | 3,0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Spannung | 5,0 | 4,0 |
Die Schutzabstände der rechten Spalte gelten z.B. für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung ausgeführt werden:
Bewegen von Leitern oder sperrigen Gegenständen in der Nähe von Freileitungen.
Hochziehen oder Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen, sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen.