
Abschnitt 4.2.4.5
Arbeiten an Telekommunikationslinien (bisher: BGR/GUV-R 2111)
Arbeiten an Telekommunikationslinien (bisher: BGR/GUV-R 2111)
Abschnitt 4.2.4.5 – 4.2.4.5 Kontakt mit heißen Medien
Die Arbeit in Kabelschächten ist so zu gestalten, dass Verletzungen durch Verbrennungen vermieden werden.
Arbeitsmittel, wie z.B. Heizstrahler und Lötkolben sind so aufzustellen bzw. abzulegen, dass ein Kontakt mit den heißen Oberflächen der Geräte vermieden wird. Heißluftgebläse sind so zu führen, dass Körperteile und Kleidungsstücke nicht erfasst bzw. erhitzt werden können.