DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien (bisher: BGR/GUV-R 211...

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Abschnitt 4.2.4.5, 4.2.4.5 Kontakt mit heißen Medien
Abschnitt 4.2.4.5
Arbeiten an Telekommunikationslinien (bisher: BGR/GUV-R 2111)
Titel: Arbeiten an Telekommunikationslinien (bisher: BGR/GUV-R 2111)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 103-010
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.2.4.5 – 4.2.4.5 Kontakt mit heißen Medien

Die Arbeit in Kabelschächten ist so zu gestalten, dass Verletzungen durch Verbrennungen vermieden werden.

Arbeitsmittel, wie z.B. Heizstrahler und Lötkolben sind so aufzustellen bzw. abzulegen, dass ein Kontakt mit den heißen Oberflächen der Geräte vermieden wird. Heißluftgebläse sind so zu führen, dass Körperteile und Kleidungsstücke nicht erfasst bzw. erhitzt werden können.