
Arbeiten an Telekommunikationslinien (bisher: BGR/GUV-R 2111)
Abschnitt 4.2.4.4 – 4.2.4.4 Einsatz elektrischer Betriebsmittel in Kabelschächten
Nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/ GUV-V A3) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln betrieben werden. Kabelschächte zählen zu leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit. Bei der Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln sind gefährliche elektrische Körperströme zu vermeiden.
Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist folgendes zu beachten:
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit nur mit den Schutzmaßnahmen Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. An einem Trenntransformator oder an einem Stromerzeuger darf nur ein elektrisches Betriebsmittel angeschlossen werden.
Einzelheiten zur Durchführung der Schutzmaßnahmen Schutztrennung und Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410).
Stromerzeuger, Schutzkleinspannungs- und Trenntransformatoren dürfen nur außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt werden.
Einzelheiten zum Einsatz elektrischer Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit siehe DIN VDE 0100-706 (VDE 0100-706).