DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)

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Anhang 3, Anwendung der "1000-Punkte-Regel"
Anhang 3
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)

Anhangteil

Titel: Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Anhang 3 – Anwendung der "1000-Punkte-Regel"

Gemäß der "1000-Punkte-Regel" ist ein Transport immer dann von einigen Vorschriften des Gefahrgutrechts befreit, soweit für den Transport ein Punktewert unter 1000 errechnet werden kann. Die Punkte werden dabei wie folgt berechnet:

  1. 1.

    Ermittlung der Gesamtmenge pro Gefahrgut (Anzahl Behälter x Menge pro Behälter),

  2. 2.

    Ermittlung der Beförderungskategorie bzw. des Risikofaktors je Gefahrgut nach UN-Nummer ermitteln,

  3. 3.

    Menge pro Gefahrgut mit dem Risikofaktor multiplizieren.

Daraus ergeben sich die Einzelpunkte pro Gefahrgut. Abschließend werden die Einzelpunkte aller transportierten Gefahrgüter aufsummiert.

Beispiel 1:
Es sollen 40 l Benzin, 20 l Verdünnung und 100 l Diesel transportiert werden.

Stoff, UN-Nr.,
Verpackungsgruppe
Beförderungskategorie Faktor Menge Punkte
Benzin, UN 1203, II2340 l120
Verdünnung, UN 1263, II2320 l60
Diesel, UN 1202, III31100 l100
Summe   280

Die Summe beträgt 280 Punkte. Da 1000 Punkte nicht überschritten werden, liegt ein Transport unter Kleinmengenbedingungen vor.

Beispiel 2:
Es sollen 150 Liter Benzin, 2x300 Liter Diesel und eine Druckgasflasche für Flüssiggas von 30 kg transportiert werden.

Stoff, UN-Nr.,
Verpackungsgruppe
Beförderungskategorie Faktor Menge Punkte
Benzin, UN 1203, II23150 l450
Propangas, UN 1965, II2330 kg90
Diesel, UN 1202, III31600 l600
Summe   1140

Die Summe beträgt 1140 Punkte. Da die Summe über 1000 Punkten liegt, liegt hier kein Transport unter Kleinmengenbedingungen vor.