
Abschnitt 6.
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (bisher: BGR/GUV-R 2108)
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (bisher: BGR/GUV-R 2108)
Abschnitt 6. – 6. Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regel ist anzuwenden ab Oktober 2011, soweit nicht Inhalte dieser Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.