DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)

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Abschnitt 5.3, 5.3 Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Abschnitt 5.3
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Titel: Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.3 – 5.3 Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in regelmäßigen Abständen auf ihren sicherheitsgerechten Zustand durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte zu prüfen.

Die Prüffrist sollte 12 Monate betragen. Bei besonders starken Beanspruchungen kann eine Reduzierung der Prüffrist notwendig sein. Bei besonders geringer Beanspruchung und entsprechender Dokumentation kann die Prüffrist auch verlängert werden.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer" und die DGUV Information 203-049 "Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Praxistipps für Betriebe."

Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Ein Prüfnachweis ist für jedes Gerät zu führen und bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren.

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal monatlich durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen. Zusätzlich muss arbeitstäglich eine Funktionsprüfung durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden.