
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Abschnitt 4.10 – 4.10 Reinigung von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrs- und Entwässerungseinrichtungen
Gefährdungen beim Reinigen von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Entwässerungseinrichtungen ergeben sich aus
fließendem Verkehr
Lärm
Gefahrstoffen (Gefahrstoffe in Reinigungsmitteln)
physischer Belastung durch Heben und Tragen
Sofern diese Reinigungsarbeiten nicht unter der Nutzung von Sonderrechten durchgeführt werden können, sind diese Arbeiten auf der Basis einer verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) abzusichern.
Anforderungen an die Fahrzeuge hinsichtlich der farblichen Ausführung und Sicherheitskennzeichnung sowie der Verwendung von gelbem Blinklicht (Rundumleuchte) siehe Abschnitt 4.4.6.2 dieser DGUV Regel.
Für die Öffnung von Abdeckungen von Straßeneinläufen, Schächten o. ä. sind geeignete Hebevorrichtungen zu verwenden, um eine Überlastung der Lendenwirbelsäule zu vermeiden. Die Abdeckungen sind danach wirkungsvoll gegen Umkippen zu sichern.