DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)

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Abschnitt 4.10, 4.10 Reinigung von Verkehrsflächen, Verkehrs...
Abschnitt 4.10
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Titel: Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.10 – 4.10 Reinigung von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrs- und Entwässerungseinrichtungen

Gefährdungen beim Reinigen von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Entwässerungseinrichtungen ergeben sich aus

  • fließendem Verkehr

  • Lärm

  • Gefahrstoffen (Gefahrstoffe in Reinigungsmitteln)

  • physischer Belastung durch Heben und Tragen

Sofern diese Reinigungsarbeiten nicht unter der Nutzung von Sonderrechten durchgeführt werden können, sind diese Arbeiten auf der Basis einer verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) abzusichern.

Anforderungen an die Fahrzeuge hinsichtlich der farblichen Ausführung und Sicherheitskennzeichnung sowie der Verwendung von gelbem Blinklicht (Rundumleuchte) siehe Abschnitt 4.4.6.2 dieser DGUV Regel.

Für die Öffnung von Abdeckungen von Straßeneinläufen, Schächten o. ä. sind geeignete Hebevorrichtungen zu verwenden, um eine Überlastung der Lendenwirbelsäule zu vermeiden. Die Abdeckungen sind danach wirkungsvoll gegen Umkippen zu sichern.