
Abschnitt 2.1
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Abschnitt 2.1 – 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Straßenbetrieb und Straßenunterhalt
Straßenbetrieb und Straßenunterhalt sind Arbeiten auf Straßen, Wegen, sonstigen Verkehrsflächen sowie an Einrichtungen und Ausstattungen. Hierzu gehören auch die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, die Grün- und Gehölzpflege sowie der Winterdienst. Im Gegensatz zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fallen Straßenbaumaßnahmen nicht darunter.