DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)

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Abschnitt 2.1, 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Straßenbetrieb und...
Abschnitt 2.1
Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Titel: Straßenbetrieb Straßenunterhalt (DGUV Regel 114-016)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.1 – 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Straßenbetrieb und Straßenunterhalt

Straßenbetrieb und Straßenunterhalt sind Arbeiten auf Straßen, Wegen, sonstigen Verkehrsflächen sowie an Einrichtungen und Ausstattungen. Hierzu gehören auch die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, die Grün- und Gehölzpflege sowie der Winterdienst. Im Gegensatz zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fallen Straßenbaumaßnahmen nicht darunter.