
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 4.1.3 – 4.1.3 Gefährliche Arbeiten - Arbeiten mit besonderen Gefahren
Gefährliche Arbeiten dürfen nur Beschäftigten übertragen werden, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind und die mit den Maßnahmen der Gefahrenabwehr vertraut sind.
Hierzu siehe auch § 9 ArbSchG.
Gefährliche Arbeiten sind z.B.
Aufenthalt in engen Räumen wie Behälter, Silos oder Bunker, Düker oder Sickerleitungen,
Feuerarbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten
in engen Räumen,
in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen,
an geschlossenen Hohlkörpern,
Betreten von unterirdischen Räumen, Einsteigen in Schächte,
Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
Umgang mit Gefahrstoffen,
Arbeiten mit Motorsägen, Freischneidern, Häckslern,
Winterdienst mit Absturzgefahr,
Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen,
Taucherarbeiten,
Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Schalten von Hochspannungsanlagen,
Arbeiten an, auf und über dem Wasser.
Besondere Maßnahmen sind z.B.
fachgerechte Aufsicht,
in Sichtweite oder Rufkontakt zu anderen Personen arbeiten (z.B. bei Motorsägearbeiten, Taucherarbeiten, Arbeiten in unterirdischen Räumen),
Kontrollgänge,
abgestimmte Meldesysteme,
willensunabhängige automatische Signalgebung.
Eine erhöhte Gefährdung kann auch vorübergehend eintreten z.B. durch
Starkniederschlag,
Glätte,
Nebel,
Dunkelheit,
Lärm.