
Abschnitt 6.8.3
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 6.8.3 – 6.8.3 Windbruch
Das Aufarbeiten umgestürzter, unter Spannung liegender Bäume darf nur durch besonders unterwiesene und erfahrene Beschäftigte durchgeführt werden.