
Abschnitt 6.6.2.2
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 6.6.2.2 – 6.6.2.2 Gerüstbeläge
Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie zu werfen, ist unzulässig.