DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: ...

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Abschnitt 6.6.1, 6.6 Arbeiten an hoch gelegenen Stellen 6.6....
Abschnitt 6.6.1
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Titel: Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-014
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.6.1 – 6.6 Arbeiten an hoch gelegenen Stellen
6.6.1 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder in Gefahrbereiche gelangen.

Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn Umwehrungen (z.B. Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen) vorhanden sind, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sind.

Hierzu siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).