
Abschnitt 6.4.8
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 6.4.8 – 6.4.8 Abstellen von Fahrzeugen
Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur abgestellt und vom Fahrzeug- und Maschinenführer verlassen werden, nachdem sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert worden sind.
Unbeabsichtigte Bewegungen werden z.B. verhindert durch
Betätigen der Feststellbremse,
Einlegen des kleinsten gegenläufigen Ganges,
Absetzen der Ladeeinrichtung- bzw. Anbaumaschine,
Benutzen der Unterlegkeile,
Vertäuen oder Festzurren.