DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: ...

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Abschnitt 6.4.3.3, 6.4.3.3 Stillsetzen der Antriebsmotoren
Abschnitt 6.4.3.3
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Titel: Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-014
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.4.3.3 – 6.4.3.3 Stillsetzen der Antriebsmotoren

Vor Montage-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Antriebsmotoren stillzusetzen. Bei elektrischem Antrieb müssen auch die beweglichen Anschlussleitungen von der Stromquelle gelöst werden. Von dieser Forderung darf nur für Arbeiten abgewichen werden, die ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können.