DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: ...

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Abschnitt 6.1.4, 6.1.4 Gefahrbereich
Abschnitt 6.1.4
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Titel: Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-014
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.1.4 – 6.1.4 Gefahrbereich

Vor Beginn und während des Betriebes von Fahrzeugen und Maschinen hat sich der Fahrzeug- bzw. Maschinenführer davon zu überzeugen, dass sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten.

Als Gefahrbereich ist der Fahr- und Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist der Gefahrbereich entsprechend größer anzunehmen.

Abgase von Maschinen können beim Betrieb in tiefer gelegene Gruben und Schächte ziehen.