
Abschnitt 6.1.4
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 6.1.4 – 6.1.4 Gefahrbereich
Vor Beginn und während des Betriebes von Fahrzeugen und Maschinen hat sich der Fahrzeug- bzw. Maschinenführer davon zu überzeugen, dass sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten.
Als Gefahrbereich ist der Fahr- und Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist der Gefahrbereich entsprechend größer anzunehmen.
Abgase von Maschinen können beim Betrieb in tiefer gelegene Gruben und Schächte ziehen.