
Abschnitt 6.1.2
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 6.1.2 – 6.1.2 Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht oder umgangen werden.