
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Anhangteil
Anhang 4 – Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge/Kontrolle
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist zu beachten.
Besonderen Gefahren können die Beschäftigten bei folgenden Arbeiten ausgesetzt sein:
Tätigkeit | Untersuchung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Umgang mit Gefahrstoffen (Verarbeiten von Anstrichstoffen) | G 1.1 - G 18, G 23 - G 24, G 27 - G 29, G 32 - G 34, G 36 - G 38, G 40, G44 - G45 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeiten in Lärmbereichen | G 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweißarbeiten | G 15, G 38, G 39 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Taucherarbeiten | G 31 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tragen von Atemschutzgeräten | G 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeiten mit Absturzgefahr | G 41 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fahr- und Steuertätigkeit | G 25 |
Anhaltspunkte zur Beurteilung der Notwendigkeit für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen enthalten die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI/GUV-I 504).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchgeführt werden. Diese Anschriften entsprechender Ärzte sind erhältlich bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Für Beschäftigte, die sich einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen haben, muss der Unternehmer eine Vorsorgekartei führen. Die Vorsorgekartei kann unter der Bestellnummer GUV-I 8582 von dem zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.