
Abschnitt 7.2
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 7.2 – 7.2 Unterweisung und Übung
Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Hierzu siehe auch § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Beschäftigte gelten als eingewiesen in den Einsatz von Handfeuerlöschern, wenn sie in Abständen von längstenfalls 4 Jahren theoretisch und praktisch unterrichtet werden.