
Abschnitt 6.14.4
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 6.14.4 – 6.14.4 Keile in Rohrleitungen
Keile zum Trennen der Rohrleitungen müssen so gesichert werden, dass sie nicht herausgeschleudert werden können.
Dies kann z.B. durch Befestigen mit Drahtschlingen vor Montagebeginn erreicht werden.