
Abschnitt 6.14
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Abschnitt 6.14 – 6.14 Spülfelder
Arbeiten dürfen nur von sicheren Standplätzen durchgeführt werden. Spülfelder dürfen erst betreten oder befahren werden, nachdem der Aufsicht Führende eine ausreichende Tragfähigkeit festgestellt und eine Freigabe erteilt hat.