DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: ...

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Abschnitt 6.12, 6.12 Quellfassungen
Abschnitt 6.12
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Titel: Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-014
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.12 – 6.12 Quellfassungen

Beim Anlegen von Quellfassungen ist der anstehende Boden gegen Hineinbrechen in die Baugrube zu sichern.

Wenn möglich, sind die Ränder der Baugrube entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 6.11.1 abzuböschen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, ist der Verbau im unmittelbaren Bereich des Quellwasseraustrittes besonders sorgfältig anzulegen (siehe hierzu auch Abschnitt 6.11.2.).