DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: ...

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Abschnitt 6.11.4, 6.11.4 Überprüfen und Beräumen von Felswän...
Abschnitt 6.11.4
Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Titel: Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (bisher: BGR/GUV-R 2102)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-014
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.11.4 – 6.11.4 Überprüfen und Beräumen von Felswänden

Erd- und Felswände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind vor Beginn jeder Schicht und nach Bedarf auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu überprüfen und zu beräumen. Das Überprüfen und Beräumen ist von mindestens zwei fachlich geeigneten Personen durchzuführen.

Es hat insbesondere zu erfolgen:

  • nach starken Regen- oder Schneefällen,

  • bei einsetzendem Tauwetter,

  • nach jedem Lösen größerer Erd- und Felsmassen,

  • nach jeder Sprengung.

Das Überprüfen und Beräumen darf abweichend vom Abschnitt 6.6 "Arbeiten an hoch gelegenen Stellen" durchgeführt werden, wenn die Beschäftigten gegen Absturz gesichert sind, und die Arbeiten ohne Schaffung eines besonderen Arbeitsplatzes im Seil hängend vorgenommen werden müssen. In Fällen, in denen Instandhaltungsarbeiten unter Verwendung von schwerem Werkzeug und Material (Gewicht des mitgeführten Werkzeuges und Materials > 10 kg) durchgeführt werden müssen, sind Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder hochziehbare Personenaufnahmemittel einzusetzen.