
Abschnitt 3.4
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (DGUV Regel 112-198)
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (DGUV Regel 112-198)
Abschnitt 3.4 – 3.4 Anleitungen und Informationen des Herstellers
Zur Gewährleistung der sicheren Verwendung von PSA gegen Absturz ist jeder Ausrüstung oder jedem Bestandteil eine schriftliche Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigefügt.