DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz...

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Abschnitt 3.4, 3.4 Anleitungen und Informationen des Herstel...
Abschnitt 3.4
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (DGUV Regel 112-198)
Titel: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (DGUV Regel 112-198)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-198
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.4 – 3.4 Anleitungen und Informationen des Herstellers

Zur Gewährleistung der sicheren Verwendung von PSA gegen Absturz ist jeder Ausrüstung oder jedem Bestandteil eine schriftliche Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigefügt.