
Abschnitt 5.1
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Abschnitt 5.1 – 5 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
5.1 Kontrollmaßnahmen, Inspektion
Werden Mängel an Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch eine fachkundige Person festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.
Sicherheitstechnische Mängel können z. B. sein:
Beschädigung des Randseiles
bleibende Verformungen an Tragkonstruktionen (z. B. Tragrohre, Einhängehaken).
Sind mehr als 2 benachbarte Maschenschenkel im Netz beschädigt, ist das Netz auszutauschen oder unmittelbar zu reparieren.