DGUV Regel 101-011 - Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 10...

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Abschnitt 5.1
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Titel: Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-011
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
5.1 Kontrollmaßnahmen, Inspektion

Werden Mängel an Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch eine fachkundige Person festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.

Sicherheitstechnische Mängel können z. B. sein:

  • Beschädigung des Randseiles

  • bleibende Verformungen an Tragkonstruktionen (z. B. Tragrohre, Einhängehaken).

Sind mehr als 2 benachbarte Maschenschenkel im Netz beschädigt, ist das Netz auszutauschen oder unmittelbar zu reparieren.