
Abschnitt 2.4
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Abschnitt 2.4 – 2.4 Mängelmeldung
Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen durch die für den Beschäftigten Gefahren entstehen können, müssen dem Aufsichtführenden unverzüglich gemeldet werden.
Mangelhafte Arbeitsmittel oder Einrichtungen sind nicht weiter zu benutzen, mangelhafte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe sind bis zur Beseitigung des Mangels abzubrechen.
Der Aufsichtführende informiert unverzüglich den Unternehmer bzw. den Vorgesetzten nach Abschnitt 2.3.1 und handelt weiter nach dessen Anweisung.