DGUV Regel 101-011 - Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 10...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 2.1, 2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Le...
Abschnitt 2.1
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Titel: Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-011
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.1 – 2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsschutzorganisation
2.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Montage von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

2.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Vorgesehene Maßnahmen und Vorgaben ergeben sich z. B. durch:

  • Vorhandene Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Anschlageinrichtungen

  • Gefahrstoffe aus dem Objekt/Bauvorhaben

  • nicht belastbare Decken, Böden oder Dachflächen

  • nicht außer Betrieb zu nehmende Anlagen

  • Auflagen auf Grund des Nachbarschaftsrechtes

  • vorhandene Notausgänge und Fluchtwege.

2.1.2 Der Unternehmer hat dem Bauherrn die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen.

Voraussetzungen können z. B. sein:

  • Planum innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen

  • unverschiebliche und begehbare Abdeckungen von Boden- oder Deckenöffnungen

  • Befestigungsmöglichkeiten für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten

  • Befestigungsmöglichkeiten für Schutznetze (Sicherheitsnetze) oder Dachrandsicherungen

  • mögliche Anschlagkonstruktionen für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz, z. B. Sicherheitsdachhaken und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern

  • Verankerungsmöglichkeiten für Standgerüste.

CCC_3499_01.jpg
Siehe DGUV Regeln, DGUV Informationen und Normen
DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"
DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mitArbeits- und Schutzgerüsten"
DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"
DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern"
DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung"

2.1.3 Der Unternehmer hat vor und während der Ausführung der Montage und Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

CCC_3499_01.jpg
Siehe § 5 der Baustellenverordnung in Verbindung mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

2.1.4 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich z. B. aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

2.1.5 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Gegebenenfalls ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator einzuschalten.

CCC_3499_01.jpg
Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes
Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
Siehe § 5 der Baustellenverordnung

2.1.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

CCC_3499_01.jpg
Siehe § 24 - 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

2.1.7 Der Unternehmer hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

CCC_3499_01.jpg
Siehe § 29 - 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"