
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Abschnitt 1.2 – 1.2 Anwendung
Diese Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) und Netzzubehör, die als Einrichtungen zum Auffangen von Personen verwendet werden.
Schutznetze (Sicherheitsnetze) schützen Personen, deren Absturz nicht verhindert werden konnte, vor Verletzungen infolge eines tieferen Fallens. Geeignet sind z. B. Schutznetze (Sicherheitsnetze) der Systeme S oder T nach DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren".
Hinweise für den Auf- und Abbau von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) werden in DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen" gegeben.
Diese Regel findet keine Anwendung auf Netze in Seitenschutz und in Schutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten.
![]() Siehe DGUV Informationen und Normen DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mitArbeits- und Schutzgerüsten" DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" und DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung". |