
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) (DGUV Regel 101-011)
Abschnitt 1.1 – 1 Anwendungsbereich
1.1 Unternehmer
Diese Regel wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Schutznetze (Sicherheitsnetze) montieren oder als Auffangeinrichtung einsetzen. Sie wendet sich indirekt auch an die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger und die Aufsichtsbeamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Der Umgang mit Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) schließt die Montage und Demontage sowie die sachgerechte Lagerung, Transport und Benutzung ein.