DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)

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Abschnitt 6.5.2, 6.5.2 Hygienemaßnahmen
Abschnitt 6.5.2
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Titel: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 109-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.5.2 – 6.5.2 Hygienemaßnahmen

6.5.2.1

Im Arbeitsbereich oder in der Nähe des Arbeitsbereiches sollen Waschgelegenheiten mit fließendem warmem Wasser vorhanden sein.

Hinsichtlich Waschräume und Waschgelegenheiten siehe § 6 der Arbeitsstättenverordnung.

6.5.2.2

An den Waschgelegenheiten müssen geeignete Mittel zum Abtrocknen vorhanden sein.

Geeignete Mittel zum Abtrocknen sind z.B. Rollen mit waschbaren Handtüchern, Papier-Einwegtücher; weniger geeignet sind Warmlufttrockner.

6.5.2.3

Versicherte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Der Unternehmer hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten.

Siehe

Dies bedeutet ein Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und Tabakschnupfen am Arbeitsplatz.

Vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sind verschmutzte Hände mit geeigneten Reinigungsmitteln zu waschen und abzutrocknen.

6.5.2.4

Verschmutzte Hautstellen dürfen nicht mit Kühlschmierstoffen oder Lösemitteln gereinigt und benetzte Hautpartien nicht mit Druckluft abgeblasen werden.

6.5.2.5

Kontakt des Gesichtes, insbesondere des Mundes und der Augen mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Putztücher ist zu vermeiden.