
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Abschnitt 6.4.1 – 6.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
6.4.1 Beschäftigungsbeschränkungen
6.4.1.1
Der Unternehmer darf an Einrichtungen, bei deren Verwendung mit Kühlschmierstoffen umgegangen wird und Gefährdungen durch
Haut- und Augenkontakt
oder
Emissionen in die Atemluft sowie Aufnahme in den Körper
zu erwarten sind, nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Fertigungsverfahren vertraut sind.
Nach der TRGS 552 dürfen Versicherte N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) oder N-Nitrosomorpholin (NMOR) nur ausgesetzt sein, wenn ihre Entstehung nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.
Nicht ausgesetzt sein bedeutet, dass die Konzentration von N-Nitrosaminen die ubiquitäre Luftkonzentration von bis zu 0,1 µg/m3 nicht überschreitet.
6.4.1.2
Abweichend von Abschnitt 6.4.1.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
- 1.
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
und
- 2.
ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wenn sie
gesundheitsschädlichen oder reizenden Gefahrstoffen
oder
sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
ausgesetzt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind und die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.
6.4.1.3
Der Unternehmer darf werdende oder stillende Mütter nur unter Berücksichtigung der Beschäftigungsbeschränkungen des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung beschäftigen.